Rz. 48

§ 51 FGO i. V. m. § 42 Abs. 1 ZPO ermöglichen nur eine individuelle Ablehnung einer Gerichtsperson, d. h. eine Ablehnung aus Gründen, die in deren Person liegen. Zur damit erforderlichen Konkretisierung des Ablehnungsgrundes bedarf es zwar nicht zwingend einer namentlichen Nennung der betroffenen Gerichtsperson, insbesondere wenn dies den Beteiligten nicht möglich ist.[1] Erforderlich ist aber, dass die Besorgnis der Befangenheit hinsichtlich eines oder mehrerer individuell bestimmter Richter mit gerade aus deren individuellen Besonderheiten hergeleiteten Argumenten begründet wird.[2]

 

Rz. 49

Der Grundsatz der Individualablehnung schließt die Ablehnung auch mehrerer Richter eines Senats nicht per se aus. Die pauschale Ablehnung aller Richter eines Senats ist jedoch rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für die Befangenheit in einer Kollegialentscheidung oder Gründe in der Person der jeweiligen Richter substantiiert vorgetragen werden, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit dieser oder aller Mitglieder des Spruchkörpers hindeuten.[3] Ein Missbrauch des Ablehnungsrechts liegt in einem solchen Fall insbesondere dann vor, wenn das Gesuch nur mit Umständen begründet wird, die eine Befangenheitsbesorgnis jeweils in der Person der betroffenen Richter unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können.[4] Von einer unzulässigen Pauschalablehnung kann i. d. R. auch ausgegangen werden, wenn der Befangenheitsantrag gegen mehrere Senatsmitglieder mit einer einheitlichen Begründung erhoben wird, ohne danach zu differenzieren, welchem Richter welches Verhalten vorgeworfen wird.[5]

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