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Auch die Ablehnung dient den Grundsätzen der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichtsverfahrens. Im Unterschied zur Ausschließung führt jedoch nicht bereits das Vorliegen eines Ablehnungsgrunds zum (endgültigen) Mitwirkungsverbot des betroffenen Richters, sondern grundsätzlich erst die Stattgabe des Ablehnungsgesuchs eines Beteiligten. Das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes ist nicht von Amts wegen zu prüfen.[1] Ferner kann ander als im Falle einer Ausschließung auf die Inanspruchnahme des Ablehnungsrechts verzichtet werden. Lassen sich die Beteiligten in eine Verhandlung ein, ohne den ihnen bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, hat dies nicht nur den Verlust des Ablehnungsrechts nach § 43 ZPO, sondern auch den Verlust eines etwaigen Rügerechts im Rechtsmittelverfahren zur Folge.[2] Wird ein Richter nach den Vorschriften des § 51 FGO i. V. m. §§ 42ff. ZPO hingegen erfolgreich abgelehnt, treten dieselben Wirkungen ein wie bei der Ausschließung einer Gerichtsperson.

[1] BVerfG v. 5.10.1977, 2 BvL 10/75, BVerfGE 46,34.
[2] BFH v. 9.2.2005, X B 178/04 (NV), Haufe-Index HI1341788.

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