Rz. 15

Ist ein Richter in der Sache (d. h. zu demselben Sachverhalt, aber nicht notwendig in demselben Prozess) als Zeuge oder Sachverständiger tatsächlich vernommen worden[1], ist er nach § 41 Nr. 5 ZPO von der Mitwirkung in einem Verfahren dieser Sache ausgeschlossen. Die Regelung beruht auf der Unvereinbarkeit von Richteramt und Zeugenstellung.[2] Ein Antrag auf Vernehmung des Richters als Zeugen reicht für dessen Ausschluss aber noch nicht aus, da andernfalls die Besetzung des Gerichts in das Belieben der Parteien gestellt würde.[3] Demzufolge schließt die bloße Benennung von Richtern als Zeugen auch nicht aus, dass diese selbst über den im Verfahren vor dem FG gestellten Antrag auf ihre Vernehmung als Zeugen entscheiden.[4] Dies gilt sowohl für den Fall, dass diese Richter am Beweisbeschluss auf eigene Vernehmung mitwirken, als auch dann, wenn sie an der Entscheidung über die Ablehnung ihrer eigenen Vernehmung beteiligt sind.

[2] Vollkommer, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 41 ZPO Rz. 11.
[4] BFH v. 22.9.2008, II B 25/08, Haufe-Index HI2090123.

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