Rz. 29

Die Untätigkeitsklage ist nicht nur dann zulässig, wenn die Behörde einen zureichenden Grund für die Verzögerung der Sachentscheidung hatte, sondern auch dann, wenn die Behörde es unterlassen hat, diesen zureichenden Grund dem Kläger vor der Klageerhebung[1] mitzuteilen. Diese Mitteilung kann von jeder mit der Einspruchsbearbeitung befassten Stelle erfolgen[2]. Sie bedarf keiner besonderen Form, insbesondere nicht der Schriftform (s. Steinhauff, in HHSp, AO, § 46 FGO Rz. 177). Sie muss jedoch in klarer Weise erkennen lassen, aus welchem Grund über den Einspruch noch nicht entschieden wird[3]. Die Mitteilung muss inhaltlich so bestimmt sein, dass der Kläger in der Lage ist, die Gründe zu würdigen und damit die Erfolgsaussichten einer Untätigkeitsklage abzuschätzen[4].

 

Rz. 30

Die Informationspflicht der Behörde soll dem Kläger das Verwaltungsverhalten transparent machen. Deshalb ist die Mitteilung ausnahmsweise dann nicht erforderlich, wenn er die Nichtbearbeitung selbst ausdrücklich angeregt hat[5] und ihm damit der Grund für die Verfahrensverzögerung eindeutig bekannt ist[6]. Für die Untätigkeitsklage fehlt dann wegen des widersprüchlichen Verhaltens das Rechtsschutzbedürfnis[7].

[2] Vgl. FG Bremen v. 14.1.1969, II 1303/67, DStZ/B 1969, 160.
[4] v. Beckerath, in Beermann/Gosch, AO, § 46 FGO Rz. 133.
[5] Vgl. FG Köln v. 28.2.1985, VIII U 322/84, EFG 1985, 570; BFH v. 18.1.1993, X B 14/92, BFH/NV 1993, 667, 669.
[6] So auch FG Hessen v. 18.3.1991, 2 K 4982/90, EFG 1991, 623; Tipke, in T/K, AO, § 46 FGO Rz. 6; vgl. für eine Vereinbarung über den Verbleib der Steuerakten beim Strafgericht FG Bremen v. 25.10.1996, 2 94 210 K 2, EFG 1997, 245.

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