Rz. 27

Im Hinblick auf die besondere Bedeutung des dinglichen Arrests nach § 324 AO ist die Sprungklage gegen dessen Anordnung nach § 45 Abs. 4 FGO statthaft, ohne dass es einer Zustimmung der Behörde (Rz. 19) bedarf. Das FG kann die Klage nicht an die Behörde abgeben (Rz. 25). Die Sprungklage gegen die Arrestanordnung ist aber nur dann statthaft, wenn diese nicht mit dem Einspruch angefochten ist (Rz. 8–10).

 

Rz. 28

Die Arrestanordnung ist eine besonders gestaltete Form einer vorläufigen Steuerfestsetzung, um eine spätere Vollstreckung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis vorläufig zu sichern[1]. Demgemäß erledigt sich die Sprungklage, wenn das bisherige Arrestverfahren in das reguläre Steuerfestsetzungsverfahren und das normale Vollstreckungsverfahren durch die Anordnung der Sicherheitsverwertung nach § 327 AO übergeleitet worden ist[2].

 

Rz. 29

Eine entsprechende Anwendung der Regelung des § 45 Abs. 4 FGO auf die Klage gegen Vollstreckungsmaßnahmen kommt nicht in Betracht[3].

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