Rz. 7

Die Zusammenfassung mehrerer prozessualer Klagebegehren kann bereits durch den Kläger im Rahmen einer zusammengefassten, einheitlichen Klageschrift erfolgen.[1] Eine solche Verbindung mehrerer Klagen kann grundsätzlich auch nach Klageerhebung gem. § 73 FGO durch das FG erfolgen.[2] Dementsprechend ist auch die Trennung der vom Kläger in einer zusammengefassten Klageschrift erhobenen Klagen durch das FG nach § 73 FGO möglich. Insoweit wird auf die Kommentierung zu § 73 FGO verwiesen.[3]

1.1.1 Kumulative Klagehäufung

 

Rz. 8

Die Arten der Zusammenfassung mehrerer prozessualer Ansprüche können je nach ihrem Verhältnis zueinander unterschiedlich einzuordnen sein. Die nach dem Wortlaut der Norm unmittelbar erfasste sog. kumulative Klagehäufung liegt vor, wenn mehrere prozessuale Ansprüche gleichrangig nebeneinander geltend gemacht werden, die jeweils zum Erfolg führen sollen.

 
Praxis-Beispiel

Anfechtung von

  • Einkommen-, Umsatzsteuer und Gewerbesteuermessbetrag[1],
  • von Körperschaftsteuer- und/oder Umsatzsteuerbescheiden für mehrere Besteuerungszeiträume[2] oder
  • von mehreren verfahrensrechtlich selbständigen Feststellungen aus einem Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen.[3]

Insoweit kann auch durch die Verbindung von Anfechtungs- und Verpflichtungsklage eine objektive Klagehäufung begründet werden.[4]

 

Rz. 9

Sofern nur hinsichtlich eines der verbundenen prozessualen Ansprüche die Spruchreife vorliegt, kann das Gericht insoweit über den entscheidungsreifen prozessualen Anspruch ein Teilurteil i. S. des § 98 FGO erlassen.[5] In der finanzgerichtlichen Praxis wird das FG in diesen Fällen allerdings vorrangig einen Trennungsbeschuss gem. § 73 Abs. 1 S. 2 FGO erlassen und über das entscheidungsreife Verfahren gesondert durch Endurteil[6] befinden.

 

Rz. 10

Eine kumulative Klagehäufung liegt hingegen nicht vor, wenn ein prozessualer Anspruch lediglich auf mehrere tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen gestützt wird. Insoweit handelt es sich um ein einheitliches Klagebegehren und damit nicht um eine objektive Klagehäufung (Rz. 2).

1.1.2 Alternative Klagehäufung

 

Rz. 11

Sofern der Kläger eine der Klage stattgebende Entscheidung über einen von mehreren Streitgegenständen fordert und die Auswahl des Begehrens dem Gericht überlässt, handelt es sich um eine grundsätzlich unzulässige alternative Klagehäufung.[1] Hiervon ist die demgegenüber zulässige alternative Klagebegründung im Rahmen eines prozessualen Anspruchs zu unterscheiden (Rz. 10). Darüber hinaus muss das Gericht im Wege der Auslegung oder Umdeutung der Prozesserklärungen prüfen, ob die vermeintlich alternativ gestellten Klagebegehren nicht doch in einem sog. Eventualverhältnis stehen.[2]

1.1.3 Eventuelle Klagehäufung

 

Rz. 12

Daneben kann die kumulative Klagehäufung (Rz. 8) auch in einem Eventualverhältnis stehen (sog. eventuelle Klagehäufung).[1] In diesen Fällen stellt der Kläger neben einem prozessualen (Haupt-)Anspruch hilfsweise – für den Fall, dass er insoweit erfolglos bleibt – einen weiteren, anderen prozessualen Anspruch zur Entscheidung. Allerdings ist eine bedingte Klageerhebung wegen der im Prozessrecht erforderlichen Klarheit über das Schweben oder das Nichtschweben eines Rechtsstreits unzulässig.[2] Obwohl Prozesshandlungen hiernach eindeutig und unbedingt vorgenommen werden müssen und solche Prozesshandlungen daher nicht von einer außerprozessualen Bedingung abhängig gemacht werden dürfen, sind nachrangige Hilfsanträge aber nicht schon deshalb unzulässig, weil sie unter der Bedingung der Erfolglosigkeit des Hauptantrags gestellt werden. Insoweit handelt es sich lediglich um eine (unschädliche) innerprozessuale Bedingung.[3] Zur Abgrenzung von selbständigen, voneinander unabhängigen Hauptansprüchen, von denen der nachrangige unter einer unzulässigen aufschiebenden Bedingung geltend gemacht wird, wird eine eventuelle Klagehäufung allerdings nur in den Fällen anerkannt, in denen die nachrangigen Hilfsanträge juristisch oder wirtschaftlich auf dasselbe oder ein gleichartiges Ziel gerichtet sind wie der Hauptantrag und die Bedingung nur auf innerprozessuale Vorgänge bezogen sind.[4]

 
Praxis-Beispiel

Der Kläger wendet sich gegen eine Hinzuschätzung zum Gewinn und begehrt vorrangig im Wege der Anfechtungsklage die Einkommensteuerfestsetzung insoweit herabzusetzen, hilfsweise im Wege der Verpflichtungsklage insoweit eine Änderung der Einkommens...

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