Rz. 14
Besonderheiten gelten für den Rechtsschutz betreffend Verfahren des Datenschutzes im Steuerverwaltungsverfahren nach der DSGVO, die die örtliche Zuständigkeit entweder nach dem Sitz der Aufsichtsbehörde[1] oder nach dem Sitz des Beklagten[2] zuweist. Für weitere Einzelheiten wird auf die Kommentierung von Myßen[3] verwiesen.
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