Rz. 2

Den FG dürfen grundsätzlich keine Verwaltungsgeschäfte übertragen werden. Hierunter fallen alle Aufgaben, die üblicherweise von Verwaltungsbehörden wahrgenommen werden.[1]

 

Rz. 3

Das FG ist daher nicht befugt, den durch eine Verpflichtungsklage begehrten Verwaltungsakt selbst zu erlassen oder sein eigenes Ermessen an die Stelle des fehlerhaft ausgeübten Ermessens der Finanzbehörde zu setzen.[2] Vielmehr verpflichtet es die Finanzbehörde nach §§ 101, 102 FGO hierzu.

 

Rz. 4

Ein behördliches Handeln des FG durch Verwaltungsakt außerhalb der erlaubten Gerichtsverwaltung ist nichtig.[3]

Rz. 5–9 einstweilen frei

[1] Schmidt-Troje, in Gosch, AO/FGO, § 32 FGO Rz. 3.
[2] Schmid, in HHSp, AO/FGO, § 32 FGO Rz. 4.
[3] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 32 FGO Rz. 1

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