Rz. 1

Die Mindestzahl der ehrenamtlichen Richter beträgt zwölf pro Senat. Das folgt aus § 27 Abs. 1 S. 2 FGO, dem zufolge die Liste der ehrenamtlichen Richter mindestens zwölf Namen enthalten muss. Darüber hinaus hat der Präsident des FG eine Prognoseentscheidung dahin zu treffen, wie der tatsächliche Bedarf an ehrenamtlichen Richtern im folgenden Geschäftsjahr sein wird, da die ehrenamtlichen Richter zu nicht mehr als zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen werden sollen. Ein Recht darauf, höchstens einmal im Monat an einer Sitzung teilnehmen zu müssen (und ggf. weitere Sitzungen fernbleiben zu dürfen), besteht für die ehrenamtlichen Richter nicht.

 

Rz. 2

Die Formulierung "voraussichtlich" lässt es nämlich zu, dass der ehrenamtliche Richter auch zu mehr als zwölf Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird. Dies dürfte jedoch nur bei einem außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Bedarf zulässig sein.

Die Reihenfolge des Einsatzes richtet sich nach der vom Präsidium aufgestellten Liste bzw. Hilfsliste.[1]

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