Rz. 1

§ 23 FGO regelt das Verfahren der Wahl der ehrenamtlichen Richter. Der hierzu bestimmte Ausschuss steht unter dem Vorsitz des Präsidenten des FG. Ferner gehören ihm ein von der OFD zu bestimmender Beamter der Landesfinanzverwaltung sowie sieben Vertrauensleute an. Die Vertrauensleute werden durch den Landtag des jeweiligen Bundeslands oder einen Landtagsausschuss gewählt. In den Stadtstaaten ist dies die entsprechende gesetzgebende Körperschaft (Bürgerschaft, Abgeordnetenhaus). Eine Sonderregelung trifft § 23 Abs. 2 S. 3 FGO für die Fälle, in denen ein FG für mehrere Oberfinanzdirektionen eingerichtet ist oder ein Fall des § 3 Abs. 2 FGO vorliegt.

 

Rz. 2

Fehler in der Besetzung des Wahlausschusses führen nur in besonders schweren Ausnahmefällen zur Anfechtbarkeit bzw. Nichtigkeit einer Gerichtsentscheidung. Nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG darf der Rechtssuchende nicht seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Bei fehlerhafter Wahl eines ehrenamtlichen Richters ist die Gefahr einer Manipulation von Verfahren, an denen dieser Richter teilnimmt, kaum denkbar, denn der Wahlausschuss trifft für die Bestimmung des gesetzlichen Richters nur eine vorbereitende Entscheidung. Auf die Zuteilung eines einzelnen ehrenamtlichen Richters hat er keinen Einfluss.[1] Eine Entscheidung des Gerichts wird deshalb nur anfechtbar sein, wenn der Verfahrensfehler bei der Wahl so schwerwiegend ist, dass wegen Art. 101 Abs. 2 S. 2 GG von einer Wahl im Rechtssinn nicht mehr gesprochen werden kann.[2] Das kann etwa der Fall sein, wenn der Wahlausschuss noch nicht bestellt oder nicht beschlussfähig war.

Gesetzlicher Richter i. S. d. Art. 101 Abs. 2 S. 2 GG ist in Vorabentscheidungsverfahren nach § 267 AEUV auch der EuGH.[3] Die Beteiligten haben einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Wahlunterlagen und auf die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter.[4]

 
Praxis-Tipp

Soll ein Besetzungsmangel hinsichtlich der Wahl von ehrenamtlichen Richtern gerügt werden, muss gegenüber dem Präsidenten des FG der Anspruch auf die Einsichtnahme in die Wahlunterlagen, insbesondere in die Vorschlagsliste und die Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses, geltend gemacht werden.

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