Rz. 23

Zitat

§ 201 GVG

(1) Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen ein Land ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde. Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen den Bund ist der Bundesgerichtshof. Diese Zuständigkeiten sind ausschließliche.

(2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden. Eine Entscheidung durch den Einzelrichter ist ausgeschlossen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Revision nach Maßgabe des § 543 der Zivilprozessordnung statt; § 544 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(3) Das Entschädigungsgericht kann das Verfahren aussetzen, wenn das Gerichtsverfahren, von dessen Dauer ein Anspruch nach § 198 abhängt, noch andauert. In Strafverfahren, einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage, hat das Entschädigungsgericht das Verfahren auszusetzen, solange das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

(4) Besteht ein Entschädigungsanspruch nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe, wird aber eine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt, entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen.

 

Rz. 24

Alleiniges Entschädigungsgericht in der Finanzgerichtsbarkeit ist der BFH[1]. Für das Entschädigungsverfahren vor dem BFH gelten gem. § 155 S. 2 Halbs. 2 FGO die FGO-Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug[2] entsprechend. Für das Verfahren gilt danach grds. der Untersuchungsgrundsatz[3]. Der Vertretungszwang vor dem BFH[4] gilt mangels Bezugnahme auch für die Entschädigungsklage[5]. Die Übertragung auf den Einzelrichter ist gem. § 155 S. 2 FGO, § 201 Abs. 2 S. 2 GVG ausgeschlossen. Das Entschädigungsverfahren kann für die Dauer des Ausgangsverfahrens ausgesetzt werden[6]. Auch wenn die Vorschriften über Urteile und andere Verfahren[7] nicht in Bezug genommen wurden, hat der BFH durch Urteil oder Gerichtsbescheid über den Entschädigungsanspruch zu entscheiden[8], wenn sich die Entschädigungsklage nicht auf andere Weise erledigt (z. B. durch Rücknahme oder durch beiderseitige Erledigungserklärung). Die Kostenentscheidung richtet sich grds. nach allgemeinen Grundsätzen, es sei denn, der Kläger dringt mit seinem Geldentschädigungsanspruch (teilweise) nicht durch und der BFH hat – von Amts wegen – eine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt. In diesem Fall wird die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen getroffen[9]. Dabei kann auch dem Beklagten der weitaus überwiegende Teil der Kosten des Entschädigungsverfahrens auferlegt werden[10]. Die Gerichtskosten für die Entschädigungsklage[11] sind vorauszuzahlen[12]. Für die Entscheidung über Einwendungen gegen eine Erinnerungsentscheidung des BFH in Entschädigungsklageverfahren ist der Berichterstatter zuständig. Es handelt sich um Entscheidungen im vorbereitenden Verfahren[13]. Der Beschluss, die Zustellung der Klage von der Zahlung der Verfahrensgebühr abhängig zu machen, ist hingegen von dem Gericht, nicht von dem Berichterstatter zu treffen[14]. Der Mindeststreitwert gilt hier nicht[15]. Anhaltspunkt für den Streitwert kann die Höhe der Regelentschädigung sein[16]. Rechtsmittel gegen die Entscheidung des BFH sind nicht statthaft, allenfalls ist eine Anhörungsrüge[17] möglich[18].

[2] §§ 63 bis 94a FGO.
[3] § 76 Abs. 1 S. 1 FGO; Schwarz, in HHSp, AO/FGO, § 155 FGO Rz. 128; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 155 FGO. Rz. 16.
[5] BFH v. 6.2.2013, X K 11/12, BStBl II 2013, 447; so auch Schwarz, in HHSp, AO/FGO, § 155 FGO Rz. 129; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 155 FGO Rz. 17.
[7] §§ 95 bis 114 FGO.
[8] Schwarz, in HHSp, AO/FGO, § 155 FGO Rz. 130; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 155 FGO Rz. 17.
[11] Nrn. 6112, 6113 KostVerz.
[18] BFH v. 28.5.2013, X S 20–23/13, BFH/NV 2013, 1437, Schwarz, in HHSp, AO/FGO, § 155 FGO Rz. 130; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 155 FGO Rz. 17.

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