Rz. 7

Gegen den Beschluss des Gerichts über die Erinnerung ist eine Beschwerde an den BFH nicht zulässig, da er in Kostensachen ergeht[1]. Es bleibt als außerordentlicher Rechtsbehelf lediglich die Gegenvorstellung, wenn nicht ein Fall der Anhörungsrüge[2] vorliegt.

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