Rz. 2

Zu einer Entscheidung in der Hauptsache kommt es nicht, wenn Klage oder Revision zurückgenommen worden ist, das BVerfG das Urteil auf eine Verfassungsbeschwerde hin aufgehoben oder sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. In diesen Fällen ist über die Kosten im Beschlussweg durch isolierte Kostenentscheidung zu entscheiden, bei Klagerücknahme allerdings nur, wenn ein Beteiligter Kostenerstattung beantragt.[1]

Um eine isolierte Kostenentscheidung handelt es sich nicht, wenn diese als Ergänzungsentscheidung oder erst im Schlussurteil ergeht[2], da hier der Urteilstenor lediglich aus verfahrensrechtlichen Gründen von der Sachentscheidung getrennt worden ist. Auch hier kann das Rechtsmittel nur auf die zugrunde liegende Hauptsacheentscheidung gestützt werden.

Werden dem vollmachtlosen Vertreter die Kosten des Verfahrens auferlegt, steht die insoweit gefällte Kostenentscheidung verfahrensrechtlich einer isolierten Kostenentscheidung i. S. d. Abs. 2 gleich.[3]

§ 145 Abs. 2 FGO ist durch das FGO-ÄndG v. 21.12.1992 mit Wirkung ab 1.1.1993 gestrichen worden.

Sachlich änderte sich dadurch nichts, da schon nach dem bis zum 31.12.1992 geltenden Art. 1 Nr. 4 BFHEntlG die Beschwerde in Kostensachen ausgeschlossen war und nunmehr § 128 Abs. 4 FGO an dessen Stelle getreten ist. Auch eine außerordentliche Beschwerde, die gegen die Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze, wie z. B. die Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben war, ist seit dem Inkrafttreten des § 321a ZPO am 1.7.2002 nicht mehr statthaft.[4]

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