Rz. 6

Wird die Kostenentscheidung durch Urteil getroffen, ist sie unselbstständiger Bestandteil der gerichtlichen Entscheidung. Das Revisionsgericht hat von Amts wegen hierüber zu entscheiden. Eine Anfechtung des Urteils wegen der Kosten ist allerdings unzulässig, wenn das Rechtsmittel nicht auch gegen die Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist.[1]

Ergeht eine isolierte Kostenentscheidung im Beschlussweg, ist nach § 128 Abs. 4 FGO ein Rechtsmittel dagegen grundsätzlich ausgeschlossen. Im Ausnahmefall ließ die Rspr. aber gegen den Wortlaut des Gesetzes eine Beschwerde zu. Diese "außerordentliche Beschwerde" kam in Betracht, wenn die angegriffene Entscheidung dem Gesetz fremd oder mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar war, wenn der Entscheidung jede gesetzliche Grundlage fehlte oder wenn sie unter schwerwiegenden Verfahrensverstößen zustande gekommen war.[2]

Durch das Zivilprozessreformgesetz v. 27.7.2001[3] hat der Gesetzgeber die Gerichte verpflichtet, bei derartigen Fehlern für Abhilfe zu sorgen.[4] Dadurch ist seit Inkrafttreten des Reformgesetzes ein außerordentliches Rechtsmittel auch dann nicht mehr statthaft, wenn die angegriffene Entscheidung ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt oder aus sonstigen Gründen "greifbar gesetzeswidrig" ist.[5] Dieser Auffassung hat sich auch der BFH für das finanzgerichtliche Verfahren angeschlossen, zumal nach § 155 FGO die Bestimmungen über das Verfahren der ZPO sinngemäß anzuwenden sind.[6]

Der Rechtsuchende ist damit nicht rechtlos; seinen Belangen kann im Rahmen der FGO mit der Gegenvorstellung Rechnung getragen werden. Die Gegenvorstellung ist gegenüber dem Gericht zu erheben, das die fehlerhafte Entscheidung getroffen hat. Sie ist auch nach Inkrafttreten des § 133a FGO (Anhörungsrüge) ab 2005 zulässig.

Zu beachten ist, dass der vor dem BFH geltende Vertretungszwang auch für die Gegenvorstellung gilt.[7]

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