Rz. 9

Die USt des Prozessbevollmächtigten auf die Vergütung ist vom Kostenpflichtigen zu erstatten, sofern sie nicht nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt[1]. Ebenfalls nicht erstattet wird die Steuer, wenn der Kostenpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist[2]. Anderenfalls hätte er als Unternehmer den Vorteil des Vorsteuerabzugs und bekäme außerdem die USt (noch einmal) erstattet. Es genügt die Erklärung des Kostenpflichtigen, dass er zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt ist (z. B. weil im Klageverfahren die ESt streitig war).

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