1.3.1 Erledigung nach Abs. 1

 

Rz. 4

Regelfall der Erledigung in der Hauptsache ist die Erteilung, Änderung oder Aufhebung eines Bescheids. Entsprechend erledigt sich der Rechtsstreit ganz oder teilweise.

Abrechnungsbescheid

Im Rechtsstreit über den Abrechnungsbescheid erledigt sich die Hauptsache, wenn der diesem zugrunde liegende Steuerbescheid aufgehoben wird.[1]

Arrestanordnung

Das Arrestverfahren ist in der Hauptsache erledigt, wenn wegen der arrestbefangenen Steueransprüche nunmehr Steuerbescheide erteilt werden und das Sicherungsverfahren in das Veranlagungs- und nachfolgend in das Beitreibungsverfahren übergeleitet wird. Entsprechendes gilt auch, wenn die Arrestanordnung aufgehoben wird.[2]

Aussetzung der Vollziehung

Wird während des Verfahrens auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 69 Abs. 3 FGO dem Antrag durch die Finanzbehörde entsprochen, erledigt sich die Hauptsache. Sie erledigt sich hingegen nicht, wenn die Aussetzung der Vollziehung entgegen dem uneingeschränkten Antrag nur gegen Sicherheitsleistung oder unter Widerrufsvorbehalt gewährt wird.[3]

Außenprüfung

Wird Aussetzung der Durchführung einer Außenprüfung begehrt, erledigt sich die Hauptsache, wenn die Außenprüfung tatsächlich durchgeführt worden ist.[4]

Erlass

Erlässt das FA Steuern, deren Erlass beantragt worden ist, so erledigt sich hierdurch die Hauptsache.[5]

Freibetrag

Ist wegen Zeitablaufs die Eintragung eines Freibetrags auf der LSt-Karte nicht mehr möglich (spätester Zeitpunkt zur Durchführung des LSt-Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber), ist der Rechtsstreit wegen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung in der Hauptsache erledigt.[6]

Nichtzulassungsbeschwerde

Erledigt sich durch übereinstimmende Erklärung die gegen das Urteil des FG eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde, so hat der BFH über die Kosten des gesamten Streitverfahrens zu entscheiden.[7]

Stundung

Die Tilgung der Steuerschuld führt zur Erledigung des Rechtsstreits über die Verfallklausel in einer Stundungsverfügung.[8]

Vollstreckung

Wendet sich der Stpfl. mit seiner Klage gegen die Vollstreckung wegen ESt-Vorauszahlungen, kann eine Erledigung in der Hauptsache auch dadurch eintreten, dass ein (Jahres-)Steuerbescheid ergeht, mit dem die ESt entsprechend dem Begehren des Stpfl. auf Herabsetzung der Vorauszahlungen niedriger festgesetzt wird.[9]

Vorauszahlungsbescheid

Wird während des Verfahrens über die Anfechtung eines USt-Vorauszahlungsbescheids die Jahressteuer festgesetzt bzw. gilt die Jahressteuer nach Eingang der Jahresanmeldung als festgesetzt, erledigt sich insoweit die Hauptsache.[10] Hinsichtlich anderer Steuerarten hält der BFH offenbar an seiner früheren Rspr. fest[11], dass die Erteilung des Jahressteuerbescheids nicht zur Erledigung des Verfahrens gegen den Vorauszahlungsbescheid führt.

Wiedereinsetzung

Die Regelung, wonach die Kosten der Wiedereinsetzung der Antragsteller zu tragen hat[12], gilt auch im Rahmen der nach § 138 Abs. 1 FGO zu treffenden Kostenentscheidung.[13]

1.3.2 Erledigung nach Abs. 2

 

Rz. 5

§ 138 Abs. 2 FGO regelt zwei Fälle, die i. d. R. dazu führen, dass die Finanzbehörde mit den Kosten des Verfahrens belastet wird.

1.3.2.1 Rücknahme oder Änderung des Verwaltungsakts

 

Rz. 6

Im Fall der Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts, mit der das Gericht dem Klagebegehren ganz oder teilweise entspricht, trägt die Finanzbehörde die Verfahrenskosten. Das gilt auch für den Fall einer Gesetzesänderung zugunsten des Klägers, die erst im Lauf des Klageverfahrens eintritt. Führt sie daraufhin zu einer Erledigung des Klageverfahrens zugunsten des Klägers, so entspricht es nach Auffassung des BFH der Billigkeit, die Kosten dem FA aufzuerlegen.[1]

Eine Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 2 FGO kommt dagegen nicht in Betracht, wenn das FA zwar der Revision durch Erteilung eines geänderten Bescheids abhilft, das Rechtsmittel aber unzulässig war.[2] Ebenso trägt das FA nicht die Kosten, wenn die Änderung des angefochtenen Bescheids nicht wegen dessen Rechtswidrigkeit erfolgt.[3]

Wird zwar dem Klageantrag ganz oder teilweise entsprochen, aus anderen Gründen jedoch die Steuer erhöht, und erklären die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt, ist die Kostenentscheidung nicht mit der Folge des Abs. 2, sondern nach den Grundsätzen des Abs. 1 zu treffen. Zur Kostenentscheidung s. Rz. 22ff.

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