Rz. 6

Hat das Gericht eine Entscheidung nach § 137 S. 1 FGO getroffen, entfällt der Anspruch des Klägers auf Prozesszinsen nach § 236 AO, wenn ihm das Urteil einen Erstattungs- oder Vergütungsanspruch zuerkennt.[1]

Nach Inkrafttreten der Vollverzinsungsregelung[2] durch das Steuerreformgesetz 1990 mit Wirkung ab Vz 1989 wird § 236 Abs. 3 AO nur noch für solche Erstattungs- und Vergütungsansprüche bedeutsam sein, für die Erstattungszinsen nach § 236 AO nicht entstehen, z. B. für in die Karenzzeit oder die Zeit nach Ablauf des vierjährigen Vollverzinsungszeitraums fallende Ansprüche.[3]

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