Rz. 7

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird auf Antrag gewährt, wenn ein Beteiligter unverschuldet eine gesetzliche Frist versäumt hat.[1] Wird dem Antrag entsprochen, sind die durch den Antrag verursachten Kosten (z. B. einer Beweisaufnahme) vom Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 2 S. 1 FGO, wenn die Sache übereinstimmend für erledigt erlärt worden ist.[2]

Wird dem Antrag nicht entsprochen, regelt sich die Kostenpflicht nach § 135 Abs. 1 FGO, da die Klage insgesamt unzulässig ist.

Grundsätzlich ist über die Wiedereinsetzung zusammen mit der Hauptsache zu entscheiden, i. d. R. also durch Urteil, sodass auch über die Kosten mit zu entscheiden ist. Wird dagegen – isoliert – durch Beschluss oder durch Zwischenurteil nach § 97 FGO entschieden, ist die Entscheidung auch insoweit isoliert zu treffen.

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