Rz. 6

Im Verfahren vor dem BFH gilt das Vorstehende entsprechend, Abs. 2. Gegen den Beschluss des BFH ist kein Rechtsmittel gegeben. Der Beschluss des BFH braucht daher nicht begründet zu werden.[1] In Betracht kommt lediglich eine Anhörungsrüge nach § 133a FGO oder – selbstverständlich – die Verfassungsbeschwerde.

Da dem BFH grundsätzlich keine Befugnis zur Sachaufklärung zusteht, hat die Regelung für den beauftragten oder ersuchten Richter praktisch keine Bedeutung, sondern betrifft allenfalls den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.[2]

Nach bisheriger Rspr. galt der Vertretungszwang nach § 62a FGO a. F. (bis 30.6.2008) für den Erinnerungsantrag nicht, da er auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gestellt werden kann.[3] Ob diese Ausnahme auch nach der Neuregelung des Vertretungszwangs anzuerkennen ist, ist umstritten.[4] Der überwiegenden Literaturmeinung, dass der Vertretungszwang hier nicht gilt, ist zuzustimmen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit der sprachlichen Neufassung die bisherige Rechtslage geändert hat.[5]

Gegen die Entscheidung des BFH über die Erinnerung besteht keine Rechtsmittelmöglichkeit.

[2] Rüsken, in Gosch, AO/FGO, § 133 FGO Rz. 10.
[5] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 133 FGO Rz. 7; a. A. Bergkemper, in HHSp, AO/FGO, § 133 FGO Rz. 19.

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