Rz. 3

Nach Abs. 1 S. 3 i. V. m. § 130 Abs. 1 FGO kann der ersuchte oder beauftragte Richter dem Antrag abhelfen. Er hat seine Maßnahme daher erneut auf die Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Gleiches gilt auch für den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.[1]

Bei Nichtabhilfe durch einen Nichtabhilfebeschluss ist die Sache dem FG vorzulegen, das über die Erinnerung zu befinden hat. Das ist das FG, das den Richter beauftragt oder ersucht hat oder dem der Urkundsbeamte angehört. Wurde in dem Nichtabhilfebeschluss nicht über das gesamte Begehren des Erinnerungsführers entschieden, kann z. B. an den Urkundsbeamten zurückverwiesen werden.[2]

[1] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 133 FGO Rz. 4.
[2] FG Baden-Württemberg v. 7.1.1994, 6 Ko 6/92, EFG 1994, 669.

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