Rz. 4

  • §§ 3–5 FGO: nicht anwendbar, da die Organisation der FG betreffend.
  • § 6 FGO: nicht anwendbar, da die Regelung nach der systematischen Stellung im Anschluss an § 5 FGO nur die FG betrifft. Entscheidungen durch den Einzelrichter sind dem BFH verwehrt. Nach der senatsinternen Geschäftsverteilung wird beim BFH für jeden Fall ein Berichterstatter bestimmt. Dieser bereitet die Beratung durch den Senat vor und erarbeitet einen Entscheidungsvorschlag. Die Entscheidung selbst wird jedoch durch den Senat getroffen[1], d. h. durch die Abstimmung der einzelnen Senatsmitglieder. Der Berichterstatter allein kann keine Entscheidung treffen.
  • §§ 16–30 FGO: nicht anwendbar; ehrenamtliche Richter gibt es nur bei den FG.[2]
  • §§ 35, 38 FGO: nicht anwendbar; geregelt ist die sachliche und örtliche Zuständigkeit der FG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge