Rz. 20

Die Beschwerdebegründungsfrist beträgt zwei Monate nach der Zustellung des FG-Urteils. Sie beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils, auch wenn dieses verkündet worden ist.[1] Lässt sich die formgerechte Zustellung nicht nachweisen oder ist das Urteil unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Urteil dem Adressaten tatsächlich zugegangen ist. Das ist der Zeitpunkt, zu dem er es "in den Händen hält".[2]

Der Fristbeginn für die Begründung ist unabhängig davon, wann die Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde abgelaufen oder wann die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden ist.[3] Die Begründungsfrist beginnt daher auch dann zu laufen, wenn wegen der Versäumung der Einlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und ggf. gewährt worden ist. Die Beschwerde ist auch in diesem Fall innerhalb der Begründungsfrist zu begründen.[4] Wird die Begründungsfrist versäumt oder entspricht die innerhalb der Begründungsfrist eingereichte Begründung nicht den Darlegungsanforderungen nach Abs. 3 S. 3, ist die Beschwerde unzulässig.

In die Prüfung der ausreichenden Darlegung der Zulassungsgründe und der Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde darf nur der innerhalb der Begründungsfrist eingereichte Vortrag einbezogen werden. Nach Fristablauf vorgetragene Gründe können nur berücksichtigt werden, soweit es sich nicht um Ergänzungen, sondern lediglich um Erläuterungen des bisherigen Vortrags handelt.[5]

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