Rz. 57

Nach Abs. 2 Nr. 3 muss der Verfahrensmangel geltend gemacht, d. h. gerügt werden. Dazu sind die Tatsachen darzustellen, aus denen sich der gerügte Verfahrensmangel schlüssig ergibt. Eine schlüssige Rüge liegt vor, wenn die vorgetragenen Tatsachen, sofern man sie als richtig unterstellt, einen Verfahrensmangel ergeben.[1] Allein aufgrund der behaupteten Tatsachen muss es möglich sein zu prüfen, ob der Verfahrensfehler gegeben ist. So verlangt z. B. die erhobene Rüge mangelnder Sachaufklärung eine substanziierte Darlegung etwa übergangener Beweisanträge oder von Angaben, dass sich die Aufklärungsbedürftigkeit eines vorgetragenen Sachverhalts dem FG nach dessen materiell-rechtlichen Standpunkt hätte aufdrängen müssen.[2] Darüber hinaus ist konkret darzustellen, inwiefern das angefochtene FG-Urteil ohne den Verfahrensmangel voraussichtlich anders ausgefallen wäre.[3] Dazu ist z. B. darzulegen, welche Tatsachen sich bei weiterer Sachaufklärung ergeben hätten, was dazu ergänzend vorgetragen worden wäre und aus welchen Gründen das FG-Urteil anders ausgefallen wäre.[4]

Der Verfahrensmangel muss außerdem tatsächlich vorliegen, d. h., die schlüssige Rüge genügt allein nicht für die Zulassung.[5]

Die Rüge von Verfahrensverstößen ist im Nichtzulassungsbeschwerdeerfahren auch insoweit erforderlich, als es sich um Umstände handelt, die der BFH von Amts wegen zu prüfen hat, z. B. das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage und der Revision oder Verstöße gegen die Grundordnung des Verfahrens.[6]

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