Rz. 29

Die einstweilige Anordnung kann schon erhoben werden, bevor der Antragsteller Klage in der Hauptsache erhoben hat.[1] Sie ist sogar vor Einlegung des Einspruchs denkbar. Hier hat der Antragsgegner (die Finanzbehörde) die Möglichkeit, den Fortbestand der einstweiligen Anordnung von der Durchführung des Hauptsacheverfahrens abhängig zu machen. Auf seinen Antrag hat das Gericht anzuordnen, dass der Antragsteller binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben hat.[2] Ist die vorhergehende Durchführung eines Einspruchsverfahrens erforderlich, muss eine Frist gesetzt werden, innerhalb derer der Rechtsbehelf einzulegen ist.[3]

Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss.[4] Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die formellen Voraussetzungen vorliegen. Das Gericht hat nicht die Erfolgsaussichten der anzuordnenden Klageerhebung zu prüfen.[5]

Der Beschluss ist mit der Beschwerde anfechtbar, sofern diese zugelassen ist.[6]

Kommt der Antragsteller der Auflage nicht nach, ist die einstweilige Anordnung auf Antrag durch Beschluss aufzuheben.[7]

[1] Rz. 19.
[3] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 114 FGO Rz. 81.
[5] Hartmann, in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl. 2016, § 926 ZPO Rz. 6.
[7] § 114 Abs. 3 FGO i. V. m. § 926 Abs. 2 ZPO; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 114 FGO Rz. 86 m. w. N.

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