Rz. 25

Für das Verfahren gelten die allgemeinen Verfahrensgrundsätze wie im Urteilsverfahren. So hat das Gericht nach Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzungen (Zulässigkeit) die Begründetheit des Antrags (Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund) von Amts wegen zu prüfen.[1]

Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass es sich um ein summarisches Verfahren handelt, in dem die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu prüfen sind. Bedingt durch die Eilbedürftigkeit des Antrags ist die Pflicht des Gerichts zur Sachverhaltsaufklärung eingeschränkt. Im Übrigen ist der Antragsteller zu erhöhter Mitwirkung verpflichtet, denn es ist in seinem Interesse, vor der Hauptsacheentscheidung eine vorläufige Sicherung oder Regelung herbeizuführen.

Entsprechendes gilt für die Beweisführung. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen.[2] Es wird kein Beweis verlangt, also eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, Glaubhaftmachung ist demgegenüber ein geringerer Grad der Beweisführung.[3] Es müssen Tatsachen schlüssig dargelegt werden, denen zu entnehmen ist, dass Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund im Zeitpunkt der Entscheidung über das Anordnungsersuchen bestehen. Es genügt, dass ein nicht nur geringes Maß an Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit dieser Tatsachen spricht.

Es sind im Verfahren über die einstweilige Anordnung alle Beweismittel zulässig. Allerdings müssen diese präsent sein, d. h. sofort zur Verfügung stehen. Müssten erst Zeugen geladen oder Auskünfte von Dritten oder Behörden eingeholt werden, würde dies dem Charakter eines Eilverfahrens widerstreben.

[3] Hartmann, in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl. 2016, § 294 Abs. 1 ZPO Rz. 1.

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