Rz. 19

Über die Anfrage und die Erklärung (Rz. 17) entscheiden nach § 11 Abs. 3 S. 3 FGO der erkennende und der andere Senat durch Beschluss in der für Urteile erforderlichen Besetzung.

 

Rz. 20

Der GrS (Rz. 1) entscheidet über die Vorlage beim GrS durch Beschluss in der für Urteile erforderlichen Vollbesetzung.[1]

 

Rz. 21

Entfällt nach der Vorlage beim GrS der Vorlagegrund, also vornehmlich die Abweichung (Rz. 3), weil der erkennende Senat seine abweichende Rechtsauffassung aufgegeben hat, so hat eine Zurücknahme der Vorlage zu erfolgen.[2] Diese gilt auch, wenn der andere Senat, von dessen Rechtsauffassung abgewichen werden soll (Rz. 3), nachträglich erklärt, dass er an seiner bisherigen Rechtsauffassung nicht weiter festhalte.[3] Die Zurücknahme der Vorlage kann aber durch den erkennenden Senat auch aus sonstigen Gründen erfolgen.[4]

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