Rz. 8

Hat der Gesetzgeber dem Rechtsanwender kein Ermessen, sondern einen Beurteilungsspielraum eingeräumt, hat er die Entscheidung darüber, welche konkrete Rechtsfolge bei Vorliegen eines bestimmten Tatbestands eintreten soll, ebenfalls in die Hand des Gesetzesanwenders gelegt. In diesen Fällen gelten ähnliche Regeln wie bei Ermessensentscheidungen. Neben der Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für die zu beurteilende Entscheidung.[1] kann das Gericht wegen des Gewaltenteilungsgrundsatzes nicht eine eigene Beurteilung an die Stelle der Beurteilung des zur Beurteilung ermächtigten Gesetzesanwenders setzen, sondern nur überprüfen, ob der Beurteilende die Grenzen des gesetzlich eingeräumten Beurteilungsspielraums eingehalten hat. Dies gilt insbesondere bei der gerichtlichen Überprüfung von Prüfungsentscheidungen in der Steuerberaterprüfung.[2]

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