Rz. 55

Der Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage erfolgt nicht von Amts wegen. Er muss vielmehr vom Kläger beantragt werden. Ein solcher Antrag ist ggf. vom Gericht anzuregen[1]. Hat sich der angefochtene Verwaltungsakt erledigt und wird die Feststellung der Rechtswidrigkeit nicht beantragt, ist die Klage mangels Beschwer als unzulässig abzuweisen[2]. Der Antrag muss jedoch nicht ausdrücklich gestellt werden. Das Klagebegehren ist entsprechend auszulegen[3]. Auch eine Umdeutung kann in Betracht kommen[4]. Der Antrag kann auch hilfsweise gestellt werden[5]. Das sollte immer dann geschehen, wenn Streit darüber besteht, ob der Verwaltungsakt sich erledigt hat. Der Antrag kann auch dahin gehen, einen Nachprüfungsvorbehalt bei Erledigung des betreffenden Bescheids beizufügen[6].

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge