Rz. 30

Ein Verwaltungsakt, bei dessen Erlass gegen zwingende Form- oder Verfahrensvorschriften verstoßen wurde, ist rechtswidrig. Er ist aber nur aufzuheben, wenn die verletzte Form- oder Verfahrensvorschrift gerade Rechte des Klägers schützt. Nach der Entscheidung des Gesetzgebers in § 127 AO verletzt ein Verstoß gegen Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit Rechte des von einem Verwaltungsakt Betroffenen nicht, wenn auch unter Beachtung dieser Vorschriften keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. In Verwaltungsverfahren, auf die die AO Anwendung findet, führt ein Form- oder Verfahrensfehler allein deshalb grundsätzlich nicht zur Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts. Steht allerdings eine Ermessensentscheidung im Streit, hätte von der Verwaltung regelmäßig auch eine andere Entscheidung in der Sache ergehen können, sodass in solchen Fällen ein Form- oder Verfahrensfehler eine Rechtsverletzung des Klägers beinhalten kann.

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