Rz. 7

Nach Abs. 3 bleiben die auf § 180 Abs. 2 AO beruhenden Regelungen sowie § 183 AO unberührt.

Die Tragweite dieser Verweisung ist unklar. Sollte die Verweisung besagen, dass die Regelungen des § 180 Abs. 2 AO bzw. § 183 AO neben dem VwZG anwendbar sind, wäre die Verweisung überflüssig, da das VwZG nur für Zustellungen, nicht für Bekanntgaben gilt, während die in Bezug genommenen Vorschriften die Bekanntgabe regeln.

Richtig ist aber die Auslegung, dass der Empfangsbevollmächtigte nach den Regelungen des § 180 Abs. 2 AO bzw. nach § 183 AO auch für Zustellungen empfangsberechtigt ist; die Verweisung müsste also richtig lauten, dass "§ 180 Abs. 2 AO bzw. § 183 AO entsprechend gelten".

Nach § 180 Abs. 2 AO kann eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen in bestimmten Fällen aufgrund einer Rechtsverordnung erfolgen. Dazu bestimmt § 180 Abs. 2 Nr. 5 AO, dass diese Rechtsverordnung auch Bestimmungen über die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an die Verfahrensbeteiligten und an Empfangsbevollmächtigte enthalten kann. Von dieser Ermächtigung ist in § 6 der VO zu § 180 AO Gebrauch gemacht worden.[1] Nach der hier vorgenommenen Auslegung der Verweisung in § 7 Abs. 3 VwZG bedeutet dies, dass an die in § 6 der VO zu § 180 AO genannten Personen auch Zustellungen erfolgen können.

Entsprechendes gilt für die Verweisung auf § 183 AO.[2]

[1] G. Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 180 AO Rz. 160.
[2] Vgl. dazu die Kommentierung bei G. Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, zu § 183 AO.

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