Rz. 3

Der nach § 17 De-Mail-Gesetz akkreditierte Diensteanbieter hat eine Versandbestätigung nach § 5 Abs. 7 De-Mail-Gesetz und eine Abholbestätigung nach § 5 Abs. 9 De-Mail-Gesetz zu erzeugen. Er hat diese Bestätigung unverzüglich der absendenden Stelle zu übermitteln. Die Abholbestätigung ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.

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