Rz. 1

Der durch das Gesetz zur Regelung von De-Mail-Diensten und zur Änderung weiterer Vorschriften v. 28.4.2011[1] eingefügte und durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten v. 10.10.2013[2] geänderte § 5a VwZG sieht in Erweiterung des § 5 Abs. 4 VwZG sowie § 5 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwZG eine elektronischen Zustellung unter Einbeziehung der De-Mail-Dienste vor. Die Versendung über De-Mail-Dienste erfolgt durch akkreditierte Diensteanbieter gegen Abholbestätigung nach § 5 Abs. 9 De-Mail-Gesetz (De-MailG) an das De-Mail-Postfach des Empfängers. Für die Abholbestätigung gelten die § 371 Abs. 1 Satz 2 und § 371a Abs. 3 ZPO. Die Bedeutung dieser Norm ist sehr gering.

[1] BGBl I 2011, 666.
[2] BGBl I 2013, 3786.

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