Rz. 1

§ 5 VwZG lässt eine vereinfachte Zustellung gegen Empfangsbekenntnis und ferner eine elekronische Zustellung zu. Die Vorschrift wurde durch das Vierte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften v. 11.12.2008[1] durch Aufhebung des § 5 Abs. 4 S. 2 VwZG und Neufassung des § 5 Abs. 5 VwZG und Einfügung des Abs. 6 und 7 geändert. Durch das Gesetz zur Regelung von De-Mail-Diensten und zur Änderung weiterer Vorschriften v. 28.4.2011[2] wurde die Überschrift und ferner Abs. 5 und Abs. 7 Satz 2 und 4 neu gefasst und Abs. 7 Satz 3 geändert. Durch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.7.2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Durchführungsgesetz) v. 18.7.2017[3] wurde Abs. 5 Satz 3 geändert.

 

Rz. 1a

Die Zustellung erfolgt durch die Behörde. Mit dem Empfangsbekenntnis erhält die Behörde einen Nachweis, der die Tatsache sowie den Zeitpunkt der Zustellung mit genügender Sicherheit beweist. Das Empfangsbekenntnis ist jedoch, anders als die Postzustellungsurkunde, keine öffentliche Urkunde. Bei der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ist auch eine Ersatzzustellung möglich (vgl. Rz. 11).

Die Vorschrift betrifft in Abs. 1–3 die Zustellung an jedermann und erfasst nur schriftliche Dokumente; elektronische Dokumente können auf diese vereinfachte Weise nicht zugestellt werden. Bei dieser Zustellungsart erfolgt die Übergabe des Schriftstücks durch einen Bediensteten der zustellenden Behörde.

Abs. 4 enthält eine vereinfachte Zustellung an bestimmte Personengruppen als Zustellungsempfänger. Diese Zustellungsart gilt für schriftliche und elektronische Dokumente. Ist das zuzustellende Dokument ein Schriftstück, kann es dem Zustellungsempfänger auf jede geeignete Weise übermittelt werden, regelmäßig durch die Post. Handelt es sich um ein elektronisches Element, erfolgt die Zusendung elektronisch.

Abs. 5 gilt nur für die Zustellung elektronischer Dokumente und ermöglicht die elektronische Zustellung auch an andere als die in Abs. 4 genannten Personen. Die Vorschrift enthält besondere Regeln für diese Art der Zustellung.

Abs. 6 und 7 enthalten weitere Bestimmungen für die elektronische Zustellung nach Abs. 4 oder 5. Dabei regelt Abs. 6 ergänzende Angaben bei der elektronischen Zustellung. Abs. 7 regelt den Nachweis der Zustellung bei elektronischer Zustellung nach Abs. 4 und 5.

Die Regelung des § 174 Abs. 2 ZPO ist nicht in Bezug genommen. Daher kann eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nicht durch Zusenden einer Telekopie (Telefax) erfolgen.[4]

[1] 4. VwVfÄndG, BGBl I 2008, 2418.
[2] BGBl I 2011, 666.
[3] BGBl I 2017, 2745.
[4] Anders § 53 Abs. 2 FGO, wo für die Zustellung in vollem Umfang auf die Vorschriften der ZPO verwiesen wird.

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