Rz. 9

Die Rechtsprechung zu den Anknüpfungsmerkmalen der Vorgängernormen der §§ 13–16 StAnpG erfolgte oftmals ergebnisorientiert.[1] So wurde der Wohnsitzbegriff möglichst weit ausgelegt. Mit Inkrafttreten des Reichsfluchtsteuergesetzes 1931 änderte sich dies bis zum Jahre 1945.[2] Nach 1945 legte die Rechtsprechung die Vorgängervorschriften der §§ 814 AO trotz unveränderten Wortlauts wieder eher weit aus, um den Kreis der unbeschränkt steuerpflichtigen Personen und Körperschaften zu erweitern.[3] Mittlerweile zeichnet sich ein "gemischtes" Bild ab, weil die steuerrechtlichen Folgen der steuerrechtlichen Einordnung für den Stpfl. nicht einheitlich positiv oder negativ zu beurteilen sind. Z. B.

  • ergeben sich Gestaltungsmöglichkeiten bei Vorliegen verschiedener Betriebsstätten in verschiedenen Staaten.
  • ist das Vorliegen von Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland beim Kindergeld vorteilhaft für den ggf. Kindergeldberechtigten.

Insoweit wird kritisiert, die Rechtsprechung wirke "merkwürdig gespalten", beim Kindergeld insbesondere bei Kindern von Stpfl. mit ausländischer Herkunft.[4] Letzteres ist in so allgemeiner Form allerdings m. E. nicht festzustellen.

[1] Musil, in HHSp, AO/FGO, vor § 8 AO Rz. 6.
[2] Kruse, StuW 2003, 346.
[3] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, vor § 8 AO Rz. 6.
[4] Kruse, StuW 2003, 347; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, vor § 8 AO Rz. 6.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge