Rz. 42

Der Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen unterliegt der Verjährung nach §§ 228232 AO. Die Geltendmachung kann jedoch auch durch eine Ausschlussfrist eingeschränkt sein (vgl. z. B. für die Aufwendungen durch unrichtige Sachbehandlung im Vollstreckungsverfahren § 346 Abs. 2 AO, für die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen § 107 AO i. V. m. § 2 Abs. 1 S. 1 JVEG; § 107 AO Rz. 11).

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