2.1.1 Verwaltungsrechtsverhältnis

 

Rz. 4

Das zwischen dem Staat und den Bürgern infolge der Einbindung in die Staatsgewalt bestehende öffentlich-rechtliche Verwaltungsrechtsverhältnis[1] in der Form des Steuerrechtsverhältnisses bzw. des Steuerpflichtverhältnisses[2] kann sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, ohne dass es einer besonderen Handlung seitens der Finanzbehörde[3] bedarf, z. B. bei den in verschiedenen Gesetzen normierten Anzeige- und Auskunftspflichten, wie der in § 138 AO normierten Anzeigepflicht bei Eröffnung eines Gewerbebetriebs. Das Steuerschuldverhältnis muss demgegenüber durch eine Maßnahme der Finanzbehörde[4] konkretisiert werden. Dieses erfolgt i. d. R. durch einen Verwaltungsakt. So muss z. B. nach § 218 Abs. 1 AO der gesetzlich entstandene Steueranspruch, erst durch einen Steuerbescheid[5] auf eine bestimmte Zahlungspflicht festgesetzt werden[6].

Rz. 5 einstweilen frei

2.1.2 Verfahren

 

Rz. 6

Die Abwicklung des Verwaltungsrechtsverhältnisses (Rz. 4) erfolgt durch das Verwaltungsverfahren nach den hierfür geltenden Rechtsnormen, dem Verwaltungsverfahrensrecht. Die AO enthält selbst keine Begriffsbestimmung des Verwaltungsverfahrens, obgleich der Begriff in verschiedenen Bestimmungen Verwendung findet[1]. Es wird insoweit der Inhalt der Legaldefinition des § 9 VwVfG auch für die AO zugrunde gelegt.

 

Rz. 7

Das Verwaltungsverfahren ist danach die das zum Bürger – hier als "Beteiligter" bezeichnet[2] – bestehende Verwaltungsrechtsverhältnis (Rz. 4) konkretisierende Tätigkeit der Behörde[3]. Zum Erlass eines Verwaltungsakts gehört notwendig dessen Bekanntgabe, da er erst hierdurch im Verhältnis zum Bürger rechtswirksam wird (§ 124 Abs. 1 AO). Darüber hinaus umfasst das Verwaltungsverfahren auch die Durchsetzung (Verwirklichung) nach § 218 AO und die Vollstreckung der öffentlich-rechtlichen Maßnahme nach § 249 Abs. 1 AO[4].

2.1.3 Behörde

 

Rz. 8

Das Verwaltungsverfahren[1] erfolgt durch die Verwaltungsorgane, d. h. durch die Behörden. Diese sind durch das jeweilige Organisationsrecht geschaffene Organe des Staates, also – wie in der Legaldefinition des § 6 Abs. 1 AO (§ 1 Abs. 4 VwVfG) bestimmt – jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

[1] Rz. 7.

2.1.4 Finanzbehörde

 

Rz. 9

Die AO gibt Regelungen für das Verwaltungsverfahren der Finanzbehörde i. S. v. § 6 Abs. 2 AO, also den Bundes- und Landesfinanzbehörden bzw. derjenigen Behörde, die aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmung die Verfahrensvorschriften der AO anzuwenden hat, z. B. die Gemeindebehörden bei der Verwaltung der Realsteuern[1] oder die Familienkassen bei der Verwaltung des Kindergelds[2]. Die Finanzbehörde wird tätig im Verwaltungsverfahren wegen "Finanzangelegenheiten" i. S. v. § 347 AO, d. h. im "Verwaltungsverfahren in Steuersachen", wie dies in § 30 Abs. 2 Nr. 1a AO bezeichnet ist. Sie ist Trägerin des "Besteuerungsverfahrens"[3].

[2] BFH v. 23.6.2000, VI B 82/00, BFH/NV 2000, 1447: SGB X ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden.
[3] Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 13 VwVfG Rz. 10.

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