Rz. 65a

Der Insolvenzverwalter haftet zwar bei grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung steuerlicher Pflichten nach § 69 AO. Soweit allerdings während des Insolvenzverfahrens von ihm Pflichten nach insolvenzrechtlichen Vorschriften zu erfüllen sind, folgt die Haftung des Insolvenzverwalters aus § 60 InsO. Nach dieser Vorschrift haftet er z. B. wegen schuldhaft verspäteter Zahlung von zur Tabelle festgestellten steuerlichen Insolvenzforderungen.[1] Der Insolvenzverwalter ist nach dem Wortlaut des § 60 Abs. 1 InsO allen Beteiligten gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet. Entsprechendes gilt für die Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses nach § 71 InsO. Dieser Schadensersatz ist wie die Verantwortlichkeit des § 60 InsO bei steuerlichen Verbindlichkeiten als Haftung auszulegen. Die Haftung nach § 60 InsO steht mit der nach § 69 AO in Gesetzeskonkurrenz. § 60 InsO ist nicht nur für die Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten anwendbar.[2]

[2] Ebenso Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, Vor §§ 69–75 AO Rz. 60.

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