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Gegen ein Urteil in Bußgeldsachen ist nach § 79 OWiG unter engen Voraussetzungen die Rechtsbeschwerde gegeben, die der Revision im Strafverfahren vergleichbar ist. Sie ist gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nur zulässig, wenn eine Geldbuße von mehr als 250 EUR verhängt worden ist, der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist, und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als 600 EUR festgesetzt oder von der Staatsanwaltschaft beantragt war, § 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG.

Die Rechtsbeschwerde ist weiterhin zulässig, wenn der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist, § 79 Abs. 1 Nr. 4 OWiG, oder nach § 72 OWiG durch Beschluss entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde, § 79 Abs. 1 Nr. 5 OWiG. Darüber hinaus kann die Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG auch durch das zuständige Oberlandesgericht als Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen werden. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist insbesondere angezeigt, wenn eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts geboten ist.

Die Frist zur Erhebung der Rechtsbeschwerde beträgt gem. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i. V. m. § 341 Abs. 1 StPO eine Woche nach der Urteilsverkündung. Sie ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Binnen eines weiteren Monats ist die Rechtsbeschwerde zu begründen, § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i. V. m. § 345 Abs. 1 S. 1 StPO. Das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht entscheidet gem. § 79 Abs. 5 OWiG i. d. R. durch Beschluss.

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