4.1 Der Verfahrensgang

 

Rz. 10

Das Verfahren ist eingeleitet, wenn eine der in § 397 AO erwähnten Behörden erkennbar wegen einer Steuerordnungswidrigkeit eine Maßnahme trifft, die darauf abzielt, gegen jemanden vorzugehen, § 410 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 397 Abs. 1 AO.

Ist das Verfahren eingeleitet, so besteht abweichend vom Strafverfahren keine Verpflichtung der Behörde, den Betroffenen förmlich zu hören. Es muss ihm gem. § 55 Abs. 1 OWiG lediglich die Möglichkeit gegeben werden, sich – ggf. auch schriftlich – zu der Beschuldigung zu äußern. Für den Betroffenen besteht keine Aussagepflicht zur Sache, wohl aber gem. § 111 OWiG im Hinblick auf die Angaben zur Person. Der Betroffene muss ferner nicht auf die Rechte, einen Verteidiger hinzuzuziehen oder Beweisanträge zu stellen, hingewiesen werden. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers gem. § 60 OWiG i. V. m. § 140 Abs. 2 StPO ist nur unter engen Voraussetzungen angezeigt.[1]

Der Betroffene ist gem. § 46 Abs. 1, 2 OWiG i. V. m. § 163a Abs. 3 S. 1 StPO prinzipiell verpflichtet, bei der Verwaltungsbehörde auf Ladung zu erscheinen. Allerdings bleibt im Falle der Nichtbeachtung der Ladung die Anordnung seiner zwangsweisen Vorführung allein dem Richter vorbehalten, § 46 Abs. 5 S. 1 OWiG. Dasselbe gilt für Zeugen und Sachverständige.

Zu Besonderheiten des Bußgeldverfahrens gegen Angehörige der steuerberatenden Berufe vgl. Erl. bei Webel, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, zu § 411 AO und Nr. 115 AStBV (St) 2023.

[1] Seitz/Bauer, in Göhler, OWiG, 18. Aufl. 2021, § 60 OWiG Rz. 23ff.

4.2 Der Verfahrensabschluss

 

Rz. 11

Nach dem OWiG gibt es fünf verschiedene Möglichkeiten, das Verfahren zu beenden:

  • Es kann eine Verfahrenseinstellung gem. § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 170 Abs. 2 S. 1 StPO erfolgen, sofern aufgrund der Ermittlungen eine Ordnungswidrigkeit nicht erwiesen werden kann.[1]
  • Ferner kann das Verfahren gem. § 47 Abs. 1 OWiG eingestellt werden, wenn die Verfolgung trotz Verwirklichung des Tatbestands aus Opportunitätsgründen z. B. wegen geringer Schuld oder wegen der Unverhältnismäßigkeit der Fortsetzung des Verfahrens nicht angemessen erscheint.[2] Gem. § 47 Abs. 3 OWiG darf diese Einstellung allerdings nicht von der Zahlung eines Geldbetrags abhängig gemacht werden.
  • Die Finanzbehörde kann einen Bußgeldbescheid gem. §§ 65, 66 OWiG erlassen, wenn nach den Ermittlungen die Ordnungswidrigkeit nach Ansicht der Finanzbehörde erwiesen ist, und die Ahndung mit einer Geldbuße geboten erscheint.[3]
  • Es kann ferner ein Bußgeldbescheid gem. § 30 OWiG erlassen werden, wenn die Voraussetzungen eines Bußgeldbescheids gegeben sind und sich dieser gegen eine juristische Person, einen nicht rechtsfähigen Verein oder eine Personenhandelsgesellschaft richten soll.
  • Theoretisch möglich, aber ohne praktische Bedeutung ist in Fällen geringer Schuld die – ggf. gebührenpflichtige – Verwarnung des Betroffenen, §§ 56ff. OWiG.[4]

Neben der Geldbuße hat der Betroffene auch die im Bußgeldbescheid festgesetzten Gebühren und Auslagen zu tragen. Dabei handelt es sich gem. § 107 OWiG um die

Zur Bekanntgabe des Bußgeldbescheids vgl. Nr. 116 AStBV (St) 2023.

[1] Vgl. Nr. 113 Abs. 1 S. 1 HS 1 AStBV (St) 2023.
[2] Vgl. Nr. 113 Abs. 1 S. 1 HS 2 AStBV (St) 2023.
[3] Vgl. Nr. 113 Abs. 2 AStBV (St) 2023.
[4] Tormöhlen, in HHSp, AO/FGO, § 410 AO Rz. 84 ff.

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