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Bei einem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid in einer steuerlichen Bußgeldsache sind gem. § 68 Abs. 1, 2 OWiG stets die Amtsgerichte zuständig. Es entscheidet der Einzelrichter. Örtlich zuständig ist gem. § 410 Abs. 1 Nr. 2 AO i. V. m. § 391 Abs. 1 AO das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts. Bei den Amtsgerichten müssen gem. § 46 Abs. 7 OWiG Abteilungen eingerichtet werden, die sich speziell mit Bußgeldsachen befassen, wobei für Steuerordnungswidrigkeiten eine besondere Zuständigkeit bestehen soll, vgl. § 410 Abs. 1 Nr. 2 AO i. V. m. § 391 Abs. 3 AO.

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