Rz. 8a

Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wird im ersten Verfahrensabschnitt durch die Strafverfolgungsbehörden geführt. Es ist grundsätzlich Aufgabe der Staatsanwaltschaft.[1] Die erforderlichen Ermittlungen kann der Staatsanwalt entweder selbst vornehmen oder durch das Amtsgericht bzw. durch Ermittlungspersonen vornehmen lassen. Die Aufgabe der Staatsanwaltschaft wird im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren auch von der Finanzbehörde i. S. v. § 386 AO als Strafverfolgungsorgan wahrgenommen.[2]

 

Rz. 8b

Der Beginn des Ermittlungsverfahrens erfolgt durch die Einleitung des Strafverfahrens, mithin sobald die Finanzbehörde, die Polizei, die Staatsanwaltschaft, eine ihrer Ermittlungspersonen oder der Strafrichter eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen.[3]

Der Abschluss des Ermittlungsverfahrens ist abhängig vom Ermittlungsergebnis. Das Verfahren endet durch:

  • Einstellung des Verfahrens[4],
  • Absehen von der Strafverfolgung nach § 398a AO in den Fällen der Selbstanzeige, in denen der verkürzte Betrag oder der Steuervorteil pro Tat einen Betrag von 25.000 EUR übersteigt[5],
  • Erhebung der Anklage. Diese erfolgt entweder durch Übersendung der Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft an das Gericht mit dem Antrag auf Anberaumung der Hauptverhandlung oder durch einen Strafbefehlsantrag.[6]
[1] Nr. 1 RiStBV v. 8.11.2021, BAnz AT 24.11.2021 B1.
[2] Randt, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 386 AO Rz. 22ff.

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