Rz. 43
Mit der Gegenvorstellung kann sich der Stpfl. an die Behörde wenden, die eine bestimmte Maßnahme getroffen oder – entgegen seinem Begehren – unterlassen hat.[1] Adressat der Gegenvorstellung ist – anders als bei der Sach- bzw. Dienstaufsichtsbeschwerde nicht die vorgesetzte Behörde, sondern die Ausgangsbehörde.[2] Gegenstand der Gegenvorstellung kann jede Maßnahme einer Finanzbehörde sein.[3]
Die Zweiwochenfrist des § 321a Abs. 2 S. 2 ZPO ist bei der Gegenvorstellung im finanzbehördlichen Verfahren nicht einzuhalten, da die AO – anders als § 155 FGO für das finanzgerichtliche Verfahren[4] – keinen Verweis auf diese Vorschrift vorsieht.[5]
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