Rz. 4

Die nachfolgende Darstellung verdeutlicht in tabellarischer Form den Aufbau der §§ 259327 AO, ergänzt um Zwangsmaßnahmen, die nach der AO für die Durchsetzung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen bestehen:

 
Vollstreckung
wegen Geldforderungen wegen ­Handlungen, ­Duldungen oder ­Unterlassungen
in das in das  
bewegliche
Vermögen
unbewegliche
Vermögen

durch

     

durch

in
bewegliche
Sachen
(§§ 285308 AO)
in
Forderungen
(§§ 309320 AO)
in
andere Vermögens­rechte
(§ 321 AO)

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