Rz. 4
Die nachfolgende Darstellung verdeutlicht in tabellarischer Form den Aufbau der §§ 259–327 AO, ergänzt um Zwangsmaßnahmen, die nach der AO für die Durchsetzung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen bestehen:
Vollstreckung | ||||
wegen Geldforderungen | wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen | |||
in das | in das | |||
bewegliche Vermögen |
unbewegliche Vermögen |
durch
|
||
durch
|
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in bewegliche Sachen (§§ 285–308 AO) |
in Forderungen (§§ 309–320 AO) |
in andere Vermögensrechte (§ 321 AO) |
|
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