Rz. 1

Im 6. Teil der AO ist das Vollstreckungsrecht für das steuerrechtliche Verwaltungsverfahren geregelt. Zur Geltung des Vollstreckungsrechts über diesen Bereich hinaus vgl. Dißars, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 249 AO Rz. 4. §§ 249 bis 346 AO sind jedoch nicht als abschließend für das steuerrechtliche Vollstreckungsrecht anzusehen, sondern vielmehr beinhalten die Vorschriften des 6. Teils eine Vielzahl von Verweisungen auf die allgemeinen Regelungen der ZPO und des ZVG. Für ein umfassendes Verständnis des Vollstreckungsverfahrens nach der AO ist deshalb die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften der ZPO, des ZVG, aber auch des BGB von unabdingbarer Bedeutung. Die Vollstreckungsarten und die Durchführung der einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen, zu denen die Vollstreckungsbehörden berechtigt sind, sind zum großen Teil den Vorschriften der ZPO entnommen, aber dann den spezifischen Bedingungen des steuerlichen Verwaltungszwangsverfahrens angepasst. Es handelt sich aber um eigenständige gesetzliche Regelungen.[1] In vielen Fällen wird jedoch auch direkt auf gesetzliche Bestimmungen der ZPO[2] oder des ZVG[3] verwiesen.[4] Diese Nähe zur ZPO besteht schon seit dem Inkrafttreten der RAO im Jahr 1919.[5]

 

Rz. 2

Speziell für das Vollstreckungsverfahren hat die Verwaltung besondere Verwaltungsanweisungen erlassen, die Einzelheiten des Verfahrens regeln und die Verwaltung binden. Ein durch ein Vollstreckungsverfahren Betroffener kann sich darauf berufen, dass sich die Verwaltung gemäß der von ihr selbst geschaffenen Anweisungen verhält.[6] Diese allgemeinen Verwaltungsvorschriften, deren Rechtsgrundlage sich in Art. 108 Abs. 7 GG findet, sind die Vollstreckungsanweisung v. 13.3.1980[7] und die Vollziehungsanweisung v. 29.4.1980.[8] Erstere regelt Einzelheiten der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens, letztere die Verhaltensweise der Vollziehungsbeamten im Vollstreckungsverfahren.[9]

[1] Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, vor § 249 Rz. 4.
[2] Z. B. §§ 262266, 295, 319, 321 AO.
[3] vgl. insbesondere in § 322 AO.
[4] Klein/Werth, AO, 17. Aufl. 2023, vor § 249 Rz. 2.
[5] Hummel, in HHSp, AO/FGO, vor § 249-346 AO Rz. 55ff.
[6] Zum Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung allgemein Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 4 AO Rz. 93ff.
[7] VollstrA, BStBl I 1980, 112, zuletzt geändert durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift v. 23.10.2017, BStBl I 2017, 1374.
[8] VollzA, BStBl I 1980, 194, zuletzt geändert durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift v. 23.10.2017, BStBl I 2017, 1374.
[9] Hummel, in HHSp, AO/FGO, vor § 249-346 AO Rz. 65ff.

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