Rz. 1

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis[1] entstehen gem. § 38 AO, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Steuerpflicht knüpft. Das danach kraft Gesetzes bestehende Steuerschuldverhältnis wird dadurch konkretisiert, dass die Steuerschuld, soweit erforderlich, durch Verwaltungsakt festgesetzt wird.[2] Diese Festsetzung ist auch dann notwendig, wenn die Steuerschuld bereits durch Zahlung oder Verrechnung erloschen ist Das Steuerfestsetzungsverfahren[3] in das häufig noch Grundlagenbescheide wie etwa gesonderte Feststellungen als zusätzliche Stufe eingeschaltet sind, ist der erste Schritt im Besteuerungsverfahren. Im Anschluss an das Festsetzungsverfahren setzt das Erhebungsverfahren ein.[4] Dieses ist ein selbstständiger Verfahrensabschnitt, an den sich das Vollstreckungsverfahren[5] anschließen kann, sofern die geschuldete Leistung nicht ohne Zwang erbracht wird.

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