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Die Vermögenszuwachsrechnung geht von den gleichen Grundgedanken aus und verfolgt die gleichen Ziele wie die Geldverkehrsrechnung. Sie beschränkt sich aber nicht auf die Kontrolle der Geldbewegungen, sondern bezieht das Vermögen des Stpfl. in die Verprobung ein[1]. Die Vermögenszuwachsrechnung kann ebenfalls Teilvermögenszuwachsrechnung (Kontrolle des betrieblichen oder privaten Vermögenszuwachses) oder Gesamtvermögenszuwachsrechnung (Kontrolle des betrieblichen und privaten Vermögenszuwachses) sein. Im Fall der Gesamtvermögenszuwachsrechnung sind Einlagen und Entnahmen unberücksichtigt zu lassen[2].

Die Vermögenszuwachsrechnung geht davon aus, dass die Summe von (privatem) Verbrauch und Vermögensmehrung in einer Periode aus den Einkünften dieser Periode zu finanzieren ist. Es wird also geprüft, ob ein festgestellter Vermögenszuwachs unter Berücksichtigung des privaten Verbrauchs aus den Einkünften oder sonstigen (steuerfreien oder nicht steuerbaren) Einnahmen des Stpfl. zu erklären ist. Es wird also die Mittelverwendung (Verbrauch, Vermögensmehrung) der Mittelbeschaffung (stpfl. Einkünfte, nicht stpfl. Einnahmen, wie Schenkungen und Verminderung des Vermögens) gegenübergestellt. Ergibt sich dabei ein unerklärter Vermögenszuwachs, ist es Obliegenheit des Stpfl., konkret und in nachprüfbarer Weise die Quelle zu benennen, aus der dieser Vermögenszuwachs stammt. So genügen die Behauptung, der Vermögenszuwachs stamme aus Spielgewinnen, sowie der Nachweis des Besuchs der Spielbank nicht. Vielmehr muss angegeben werden, an welchen Tagen welche Spielgewinne gemacht wurden; außerdem müssen die Höhe der Einsätze und etwaige Spielverluste nachgewiesen werden[3].

 

Rz. 56

Erbringt der Stpfl. diese Nachweise nicht, ist die Vermutung gerechtfertigt, dass der Vermögenszuwachs aus unversteuerten Einkünften stammt[4]. Ein ungeklärter Vermögenszuwachs erbringt den Beweis, dass die Buchführung unrichtig ist, und berechtigt daher zur Schätzung[5]. Hinzugeschätzt werden können diejenigen Beträge als Einnahmen oder als Weniger-Ausgaben, die erforderlich sind, den Vermögenszuwachs zu erklären, zuzüglich eines Sicherheitszuschlags.

I. d. R. ist eine einheitliche Vermögensrechnung über den gesamten Zeitraum zulässig. Nicht erforderlich ist daher je eine Vermögensrechnung für jeden Vz[6].

[4] BFH v. 3.8.1966, IV R 75, 152/66, BStBl III 1966, 650; BFH v. 20.10.1966, IV 142, 311/63, BStBl III 1967, 201; BFH v. 13.11.1969, IV R 22/67, BStBl II 1970, 189; BFH v. 21.2.1974, I R 65/72, BStBl II 1974, 591.
[6] BFH v. 26.6.1986, IV R 10/84, BFH/NV 1987, 682. Zur Methode der Vermögenszuwachsrechnung vgl. BFH v. 20.10.1966, IV 142, 311/63, BStBl III 1967, 201; Mittelbach, StBp 1982, 59; Berger, BB 1990, 325.

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