Rz. 40

Nach Art. 108 Abs. 4 S. 2 GG ist es zulässig, durch Landesgesetz die Verwaltung der den Gemeinden allein zufließenden Steuern ganz oder z. T. auf die Gemeinden zu übertragen. Hiermit korrespondiert § 1 Abs. 2 AO, wonach für die Realsteuern bestimmte Vorschriften der AO anwendbar sind, soweit die Verwaltung den Gemeinden übertragen ist. Zu den anwendbaren Bestimmungen gehören auch die Vorschriften des 4. Teils und damit auch die §§ 193ff. AO. Außenprüfungen der Gemeinden sind daher zulässig, soweit den Gemeinden die Verwaltung der Realsteuern zusteht.

Soweit für die Realsteuern Messbeträge durch das FA festgesetzt werden (GewSt, GrSt), kann sich das Prüfungsrecht der Gemeinden nicht auf die Besteuerungsgrundlagen beziehen, die der Messbetragsfestsetzung zugrunde liegen, da ihnen insoweit die Verwaltung nicht übertragen wurde. Da auf die Messbeträge lediglich die Hebesätze angewendet werden und weiter keine sachlichen Entscheidungen zu treffen sind, ist insoweit kein Raum für eine Außenprüfung der Gemeinden[1]. Als Ausgleich gewährt § 21 Abs. 3 FVG den Gemeinden, in deren Bezirk eine Außenprüfung der Finanzbehörden durchgeführt wird, das Recht auf Teilnahme an der Prüfung[2]. "Teilnahme" bedeutet Beobachtung und Information; ein eigenes Prüfungsrecht ist damit nicht verbunden[3].

 

Rz. 41

Dieses Teilnahmerecht richtet sich gegen die prüfende Finanzbehörde, nicht gegen den Stpfl.; es handelt sich um eine verwaltungsinterne Regelung ohne Außenwirkung. Die Gemeinde kann also ihre Teilnahme nicht durch Verwaltungsakt gegenüber dem Stpfl. anordnen, vielmehr muss darüber die Finanzbehörde in der Prüfungsanordnung entscheiden (Analogie zu § 197 AO). Einwendungen gegen die Teilnahme von Gemeindebeamten muss der Stpfl. gegen die Finanzbehörde geltend machen[4]. Gegen die (troz der entgegenstehenden Rechtslage erfolgende) Anordnung der Gemeinde auf Teilnahme an der Außenprüfung ist der Verwaltungsrechtsweg, nicht nach § 33 FGO der Finanzrechtsweg, eröffnet[5].

 

Rz. 42

Für die übrigen Gemeinden bestehen nur das Recht auf Akteneinsicht sowie ein Informationsrecht[6] sowie im Zerlegungsverfahren das Recht auf Auskunft und Akteneinsicht nach § 187 AO[7].

 

Rz. 43

Ob Außenprüfungen der Gemeinden bei den sonstigen Gemeindesteuern (z. B. Vergnügungsteuer, Hundesteuer) zulässig sind, richtet sich danach, ob die entsprechenden Landesgesetze Hinweise auf §§ 193ff. AO enthalten oder eine eigenständige Regelung treffen.

[1] Im Ergebnis ebenso Dzwiadkowski, StBp, 1979, 265.
[2] FG Köln v. 19.5.1981, VIII 40/79 S, EFG 1982, 256, wonach dieses Teilnahmerecht ein originäres, aus der Ertragshoheit der Gemeinde fließendes Recht und durch Anordnung der Gemeinde gegenüber dem Stpfl., nicht durch die Finanzbehörde, geltend zu machen ist; FG Düsseldorf v. 18.11.1983, XV 243/83 A/AO, EFG 1984, 300.
[3] BVerwG v. 27.1.1995, 8 C 30.92, BStBl II 1995, 522.
[4] BVerwG v. 27.1.1995, 8 C 30.92, BStBl II 1995, 522.
[7] A. A. Eggesieker/Callsen, StB 1978, 229; Dzwiadkowski, StBp 1979, 265, die im FVG nur eine verwaltungsinterne Regelung, ohne Außenwirkung gegenüber dem Stpfl., sehen; ebenso FG Düsseldorf v. 18.11.1983, XV 143/83 A/AO, EFG 1984, 300.

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