Rz. 5

Die §§ 193ff. stellen eine systematisch aufgebaute und zusammenfassende Regelung der Außenprüfung dar, wobei viele von der Praxis entwickelte Institute, die sich als zweckmäßig und rechtlich unbedenklich erwiesen hatten, in das Gesetz übernommen worden sind. Dabei wurde auch dem Schutz des Stpfl. vor dem tiefgreifenden Eingriff der Außenprüfung erhebliche Beachtung geschenkt.

Während die Grundlagen der Außenprüfung gesetzlich klar geregelt erscheinen, sind jedoch einige wichtige Fragen ungeregelt geblieben oder neue Probleme durch Unabgestimmtheit mit den übrigen Bestimmungen der AO aufgetaucht. Die bedeutungsvollste Regelungslücke dürfte das Problem der Verwertungsverbote bei einer unrechtmäßigen Außenprüfung oder unrechtmäßigen Prüfungsmethoden sein (vgl. § 196 AO Rz. 17ff.). Außerdem ist z. B. die Mitteilung nach § 202 AO nicht in das System des Verwaltungsrechts eingeordnet; die Qualifikation der Mitteilung als Verwaltungsakt bleibt daher unklar (vgl. § 202 AO Rz. 12).

Für die Praxis der Außenprüfung und, über die Selbstbindung der Verwaltung, auch als Rechtsgrundlage von Bedeutung ist ferner die BpO; vgl. hierzu Rz. 26.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge