Rz. 3

Nach § 185 AO gelten §§ 185189 AO nur für die in den Steuergesetzen vorgesehenen Zerlegungen von Steuermessbeträgen. Diese Vorschriften und § 190 AO zur Zuteilung gelten somit nur für die Realsteuern, also die GewSt und die GrSt. Für diese Steuern ist jeweils ein Steuermessbetrag festzusetzen, sodass auch eine Zerlegung und eine Zuteilung in Betracht kommen. §§ 2834 GewStG und §§ 22, 23 GrStG sehen Zerlegungen vor. Messbescheide können auch für Zwecke der Festsetzung von Vorauszahlungen[1] oder in Fällen der Neuveranlagung[2] ergehen. Auch für sie können Zerlegungs- und Zuteilungsbescheide in Betracht kommen. Entsprechendes gilt für die Zinsen nach §§ 233a237 AO zu den Realsteuern. Gemäß § 239 Abs. 1 S. 1 AO sind auf die Zinsen die für die Steuern geltenden Vorschriften anzuwenden, hier also die für die Realsteuern heranzuziehenden Regeln. Dagegen sieht das materielle Recht eine Zerlegung weder von Einheitswerten noch von Steuern unter Beteiligung der Stpfl. mehr vor. Deswegen können §§ 185190 AO auch nicht anwendbar sein.

 

Rz. 4

Die Zerlegung von Steuerbeträgen nach dem Zerlegungsgesetz[3] für die KSt, die LSt und die KapESt sind keine Zerlegungen i. S. d. §§ 185189 AO. Das ZerlG betrifft das Aufkommen an der KSt, der LSt und der KapESt. In einem verwaltungsinternen Clearingverfahren wird für bestimmte Fallgruppen eine Zerlegung durchgeführt, die den Stpfl. nicht berührt. Demgegenüber wird der Stpfl. bei der Zerlegung und Zuteilung von Messbeträgen vor allem durch die unterschiedlichen Hebesätze der Gemeinden betroffen. Nach dem ZerlG sind für die LSt[4] und den Zinsabschlag §§ 185189 AO nicht anwendbar. Für die KSt sind dagegen §§ 185189 AO sinngemäß anzuwenden, soweit das ZerlG nichts anderes bestimmt.[5] Das geschieht mit der Maßgabe, dass der Stpfl. am Zerlegungsverfahren nicht beteiligt ist und die Vorschriften über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren der AO nicht anwendbar sind. Die Möglichkeiten der Änderung des Zerlegungsergebnisses im Fall der Änderung oder Aufhebung der festgesetzten KSt oder in ähnlichen Fällen sind im Übrigen in § 3 ZerlG erheblich eingeschränkt.

Auch bei der GrESt bedarf es im Rahmen des § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG einer Aufteilung nach § 186 S. 1 Nr. 2 AO (oder in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift), soweit mehrere FÄ einen Anteil an den Besteuerungsgrundlagen der GrEStG beanspruchen.[6]

[2] Vgl. §§ 17, 18 GrStG.
[3] V. 6.8.1998, BGBl I 1998, 1998 mit späteren Änderungen.
[6] Hofmann, GrEStG 11. Aufl. 2016, § 17 Rz. 20; Pahlke, GrEStG, 5. Aufl. 2014, § 17 Rz. 16.

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