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Das Wesen eines Steuerbescheids besteht darin, dass in ihm eine Steuer nach Art und Betrag festgesetzt wird.[1] Dagegen werden in einem Feststellungsbescheid einzelne Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt; Tenor eines Feststellungsbescheids ist also nicht eine Steuer, sondern die Feststellung einer Besteuerungsgrundlage. Feststellungsbescheide enthalten daher eine Ausnahme von der grundsätzlichen Regelung des § 157 Abs. 2 AO, wonach Besteuerungsgrundlagen unselbstständige Bestandteile des Steuerbescheids sind und über sie regelmäßig nicht bestandskräftig entschieden wird. Soweit das Gesetz den Erlass eines Grundlagenbescheids vorsieht, wird entgegen der Regelung des § 157 Abs. 2 AO über Besteuerungsgrundlagen selbständig und bestandskräftig entschieden.[2]

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